Satzung

Satzung des Rock ’n‘ Roll Club Schaumburg e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Rock ’n‘ Roll Club Schaumburg e. V. „.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nr. VR 655 eingetragen.

Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Stadthagen.

Der Verein wurde am 12.03.1990 errichtet.

Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. April eines Jahres und endet am 31. März des Folgejahres.

Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Pflege des Rock ’n‘ Roll-Tanzsports, der Rock ’n‘ Roll-Musik sowie die Durchführung von Rock ’n‘ Roll-Tanzveranstaltungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme an und Ausrich­tung von Tanzver­anstaltungen und Gesellschaftsabenden.

Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schrift­lichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die beantragende Person muss dem Vorstand bekannt sein oder muss sich dem Vorstand vorstellen. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft gilt diese zur Probe.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Zu b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von drei Monaten zulässig.

Zu c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Zu d) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Gründe für einen Ausschluss können insbesondere vorliegen, wenn

– das Mitglied durch sein Verhalten innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streit und Unfrieden gab,

– das Mitglied wiederholt das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit durch sein Verhalten geschädigt hat,

– das Mitglied seine Mitgliedschaft durch falsche oder irreführende Angaben erschlichen hat,

– das Mitglied ohne vorherige Genehmigung des Vorstands innerhalb des Vereins oder unter dem Namen des Vereins Gruppen gründet, die eine Außenwirkung haben,

– das Mitglied den Club als Plattform für politische oder religiöse Werbung bzw. Interessen nutzt,

– das Mitglied sich rassistisch äußert,

– das Mitglied ein anderes Mitglied schädigt, sich herabwürdigend über den Club oder seine Mitglieder äußert, Mitglieder abwirbt oder für Interessen wirbt, die den Vereinsinteressen zuwider laufen. Was „Vereinsinteresse“ ist, bestimmt in Zweifelsfällen die Mitgliederver­sammlung.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu recht­fertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederver­sammlung zu verlesen.

Ein Recht auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder Spenden besteht nicht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitz

b) dem 2. Vorsitz

c) der 1. Schriftführung

d) der 2. Schriftführung

e) der 1. Kassenführung

f) der 2. Kassenführung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstan­des gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist un­zulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder von dem/der 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberu­fen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mit­teilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindes­tens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gül­tigen Stim­men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstands­sitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsit­zende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sit­zungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklä­ren.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitglie­derver­sammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wo­chen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberu­fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungs­schreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vor­stand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstands­mitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leitung.

Das Protokoll wird von der 1. Schriftführung, bei dessen Verhinderung von der 2. Schrift­führung geführt. Ist diese nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleitung eine Proto­kollführung.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schrift­lich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtig­ten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulas­sen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der ab­gegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Ab­stimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederver­sammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Ver­eins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einbe­rufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversamm­lung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversamm­lung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende ge­meinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten ent­sprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sei­ne Rechtsfähigkeit verliert.

Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö­gen des Vereins dem gemeinnützigen Verein „Kleine Herzen Hannover e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung verabschiedet.

Stadthagen, 23.03.2014

(Ort, Datum)